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Was muss das Fahrzeug an Vorschriften erfüllen, damit private Lernfahrten gemacht werden können?
VRV Art. 27 Abs. 2 Lernfahrten
Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können.
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Für Lern- und Prüfungsfahrten ist ein Fahrzeug nur zugelassen, wenn folgende Anforderungen kumulativ erfüllt sind:
- Die elektrische Handbremse ist vom Beifahrersitz ohne blockieren der Sicherheitsgurte erreichbar
- Die elektronische Handbremse funktioniert während der Fahrt und kann über den Taster dosiert und unterbrochen werden
- Die elektrische Handbremse funktioniert auch bei betätigen des Gaspedals
- Die Bremswirkung der elektrischen Handbremse wird durch das betätigen des Gaspedals nicht unterbrochen
- Die Bremswirkung der elektrischen Handbremse ist dosier- und abstufbar